Archiv 2016 Themen Unternehmen
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, werden die Grenzwerte bezüglich der handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflicht angehoben. So erhöht sich der Schwellenwert der Umsatzerlöse pro Jahr von 500.000 € auf 600.000 €, und die Gewinngrenze steigt von 50.000 € auf 60.000 € pro Jahr. Bei Unterschreitung dieser Werte entfällt die Verpflichtung zur Aufstellung von Bilanzen. Bleiben Gewinn oder Jahresumsatz eines Unternehmens dauerhaft unter den obigen Schwellenwerten, kommt ein Übergang zur Einnahmenüberschussrechnung in Betracht.
Mit Wirkung zum 1. August 2015 sind wichtige Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz in Kraft getreten.
Bisher galt, dass die Aufzeichnungspflicht erst dann entfällt, wenn das regelmäßig verstetigte Entgelt 2.958,00 € brutto übersteigt. Seit der Änderung zum 01.08.2015 tritt eine neue Grenze in Kraft, die bei 2.000,00 € brutto liegt. Allerdings kann diese Grenze nur in Anspruch genommen werden, wenn das verstetigte Arbeitsentgelt der letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate 2.000,00 € nachweislich überschreitet. In allen anderen Fällen bleibt die Grenze von 2.958,00 € weiterhin bestehen.
Eine weitere Lockerung der Aufzeichnungspflicht betrifft die Familienmitglieder eines Unternehmers bzw. die Familienmitglieder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters, falls es sich beim Arbeitgeber um keine natürliche Person handelt.
Die Aufzeichnungspflicht für im Betrieb tätige Familienangehörige, wie Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers entfällt künftig.
Trägt ein Arbeitnehmer hohe sich steuermindernd auswirkende Aufwendungen, kann er in dem sogenannten Lohnsteuerermäßigungsverfahren diese Aufwendungen als Freibeträge in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen. Eintragungsfähig sind unter anderem Werbungskosten über 1.000,00 €, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Bisher mussten die Arbeitnehmer jedes Jahr den Freibetrag neu beantragen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt eine Vereinfachungsregel gefasst, in der erstmals für das Kalenderjahr 2016 die Arbeitnehmer ihre Freibeträge bis zu einer zweijährigen Gültigkeit festlegen können.
Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2016 beginnt ab dem 01.10.2015
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher, flächendeckender Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Kritisiert wird von verschiedenen Seiten, dass sich im Mindestlohngesetz relativ wenige konkrete Regelungen für die Umsetzung in der Praxis finden. Auch der Deutsche Steuerberaterverband fordert eine praxisgerechte Ausgestaltung des Gesetzes. Eine Korrektur sollte es insbesondere bei den Aufzeichnungspflichten zur täglichen Arbeitszeit geben und auch einige berufs- und haftungsrechtliche Fragen sind noch zu klären.
Bei den sogenannten Bargeldbetrieben (Gastronomie, Bäcker, Metzger, Friseure) tritt die Kassenführung verstärkt in den Fokus der Betriebsprüfung. Nachdem die Finanzverwaltung festgestellt hat, dass diverse Kassensysteme nachträglich manipuliert werden können, erhöht dieser Umstand das Augenmerk auf die Kassenprüfung. Insofern ist dringend davon abzuraten, manipulierbare Kassensysteme einzusetzen, sofern diese noch im Einsatz sind von der Manipulationsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Ferner kennt die Finanzverwaltung zwischenzeitlich die Manipulationsmöglichkeiten, da diese von den Herstellern eingeholt wurden.
Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen, indem sie vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag (IAP) von max. 40% der voraussichtlichen Kosten bilden. Die Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren angeschafft werden muss. Aus einem neuen Urteil des BFH geht hervor, dass Betriebe einen bereits gebildeten IAP auch nachträglich aufstocken können. Dies ist aber nur innerhalb des Dreijahreszeitraums und bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen für IAP möglich (200.000,00 € pro Betrieb bzw. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungs-kosten).
Seit dem 01.01.2015 sind Unternehmer verpflichtet die Stunden ihrer eigenen Mitarbeiter und auch der Subunternehmer zu prüfen. Auch neue Melde- und Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten:
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten müssen innerhalb von sieben Tagen dokumentiert und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Branchen wie zum Beispiel die Baubranche oder das Gastronomiegewerbe in denen vermehrt Schwarzarbeit vorkommt, sind neben der Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer bis zu einem Bruttogehalt von 2.958,00 € zudem verpflichtet eine Meldung an die Zollbehörden zu schicken (= Sofortmeldung), sobald ein neuer Arbeitnehmer die Tätigkeit aufnimmt.
Die sogenannte Steuerschuldumkehr wurde mit Wirkung ab 01.10.2014 auf die Lieferung bestimmter Metalle und Edelmetalle, sowie Mobiltelefone und Tablets ausgedehnt. Zu beachten ist hier jedoch eine Bagatellgrenze von 5.000,00 €. Das heißt, wenn die Summe der abzurechnenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs unter diesem Betrag liegt, führt dies nicht zu einer Steuerpflicht des Leistungsempfängers, sondern die Umsatzsteuer ist wie bisher vom Lieferant auszuweisen und abzuführen. Die 5.000,00 €-Grenze gilt jedoch nicht für Schrottlieferungen.
Außerdem wurde mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.09.2014 und 05.12.2014 eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30.06.2015 gewährt. Betroffene Unternehmer haben somit bis zu diesem Termin Zeit, die erforderlichen Umstellungen vorzunehmen.
Auf die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den GmbH-Geschäftsführer fällt neben Lohnsteuer auch Umsatzsteuer an. Während die Privatnutzung beim (angestellten) Geschäftsführer als geldwerter Vorteil und im Leistungsaustausch zu Buche schlägt, muss der
Unternehmer die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass die Besteuerung in beiden Fällen nach der sogenannten 1%-Regelung erfolgt.
Dies entsprach bisher der gängigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber verkündet, dass die pauschale Berechnung so möglicherweise nicht richtig ist: Sofern die GmbH das Fahrzeug unentgeltlich an den Geschäftsführer überlässt, kann der 1% Betrag nach Ansicht der Richter um 20% gekürzt werden. Das wäre von Vorteil, da sich insoweit die Umsatzsteuer reduziert. Es wurde vom BFH aber noch offengelassen, an welchem Punkt der Rechnung der 20%ige Abschlag vorgenommen werden soll.Die Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge in elektronischer Form ist nicht dadurch erfüllt, in dem sie ausgedruckt werden. Vielmehr müssen sie entweder archiviert werden, die archivierten Kontoauszüge müssen nicht abänderbar sein. Oder die Bank stellt Kontoauszüge in Papierform zur Verfügung.

Impressum | Datenschutzerklärung