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Archiv 2016 Themen Privatpersonen

12/2014 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
12/2014 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Die steuerliche Anrechnung von Aufwendungen für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungen (Minijobs) sind bis zu einem Betrag von 510,-- € pro Jahr begrenzt, für die sozialversicherungspflichtige bis zu 4.000,-- €. Die Bundesregierung hat für haushaltsnahe Minijobber klargestellt, dass diese auch in bar ausbezahlt werden dürfen, soweit eine Bescheinigung der Minijobzentrale als steuerlicher Nachweis vorliegt.

Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungen sollten Sie jedoch weiterhin auf eine unbare Zahlungsweise bestehen, um den Steuerabzug nicht zu gefährden.

11/2014 Pflegepauschbetrag bei mehreren pflegenden Personen
11/2014 Pflegepauschbetrag bei mehreren pflegenden Personen

Bei der Pflege einer hilflosen Person können entweder die tatsächlichen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung oder ein Pauschbetrag in Höhe von 924,00 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Um den Pauschbetrag geltend machen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten:

  • keine Vergütung für die Pflege
  • Pflege persönlich in eigener inländischer Wohnung oder inländischen Wohnung der zu pflegenden Person

Wird die pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, muss der Pauschbetrag aufgeteilt werden. Diese Aufteilung ist grundsätzlich nur auf die Personen möglich, die ihre Pflegeleistung unentgeltlich erbringen.

Beispiel:
Die Geschwister A und B pflegen ihre hilflose Oma in deren Wohnung, ohne dafür ein Honorar zu erhalten. Beide dürfen jeweils einen Pauschbetrag von 462,00 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen, weil alle Voraussetzungen erfüllt sind.

10/2014 Arbeitgeber-Aktien - Ermittlung des geldwerten Vorteils
10/2014 Arbeitgeber-Aktien - Ermittlung des geldwerten Vorteils

Aktien erfreuen sich als sinnvolle Investmentmöglichkeit steigender Beliebtheit - besonders dann, wenn sie günstig erworben werden können. Diese Gelegenheit haben vor allem Arbeitnehmer, wenn sie Aktien ihrer Arbeitgeberfirma zu einem besonders niedrigen Kurs beziehen können. Im Gegenzug ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem aktuellen Aktienwert jedoch als geldwerter Vorteil zu versteuern. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf solche Vorgänge, bei denen die Arbeitgeber-Aktien von Angehörigen des Arbeitnehmers verbilligt erworben werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem aktuellen Urteil die steuerlichen Grundsätze festgehalten, die bei verbilligten Aktienkäufen zu beachten sind. Unter Anderem liegt ein lohnsteuerpflichtiger Tatbestand nur dann vor, wenn Aktien tatsächlich verbilligt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, bzw. dessen Angehörigen abgegeben werden. Zudem muss das Aktiengeschäft durch das Dienstverhältnis veranlasst gewesen sein. Wenn z. B. Wertpapiere auch an Nicht-Arbeitnehmer wie Gesellschafter oder Geschäftsführer veräußert wurden, spricht dies gegen eine dienstliche Veranlassung, so dass in diesem Fall kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.

9/2014 Vereinfachte Gegenrechnung fiktiver Erstattungszinsen ist Rechtens
9/2014 Vereinfachte Gegenrechnung fiktiver Erstattungszinsen ist Rechtens

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung, lohnt sich die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuchs. Denn aus den detailliert aufgezeichneten Fahrten kann mitunter ein niedriger privater Nutzungsanteil hergeleitet werden, als dies bei der Anwendung der 1% -Regelung der Fall ist. Ein Fahrtenbuch ist insbesondere dann von Vorteil, wenn der Anteil der privaten Fahrten zu den gesamten Fahrten sehr gering ist.
Da der Arbeitgeber in der Regel den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers zunächst im Lohnsteuerabzugsverfahren mit 1% Regelung pauschal ermittelt, wird bei dem Nachweis einer geringeren Privatnutzung bei der Einkommensteuererklärung der zu viel versteuerte Bruttobetrag herab gesetzt (Escape-Klausel) und die zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrtenbuch den strengen Anforderungen der Finanzbehörden entspricht und das Fahrtenbuch ganzjährig für das selbe Fahrzeug geführt wurde.

8/2014 Wichtigste Neuerungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen
8/2014 Wichtigste Neuerungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen

In seinem Schreiben vom Januar 2014 hat sich das Bundesfinanzministerium (BFM) zu bestimmten Punkten der Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleistungen geäußert. Die wichtigsten vier Aspekte sind im Folgenden aufgeführt:

1. Im Falle der Heimunterbringung eines Bürgers oder dauerhafter Pflegebedürftigkeit gilt die Steuerermäßigung auch für Dienstleistungen die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind; in diesem Falle fällt das Haushaltserfordernis weg.

2. Handwerkerlöhne dürfen jetzt auch auf die Aufwendungen für die Beschaffung von neuer Wohnfläche in einem bestehenden Haushalt abgezogen werden.

3. Aufwendungen für den Schornsteinfeger müssen ab 2014 aufgeteilt werden in "begünstigte" und "nicht begünstigte" Leistungen.

4. Für Handwerkerleistungen dürfen private Haushalte auch dann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn der Handwerksbetrieb seine Forderungen durch Inkassobüros oder Factoringunternehmen einzieht.

7/2014 Vereinfachte Gegenrechnung fiktiver Erstattungszinsen ist Rechtens
7/2014 Vereinfachte Gegenrechnung fiktiver Erstattungszinsen ist Rechtens

Damit ein Steuerpflichtiger aus der verspäteten Abgabe seiner Steuererklärung (mit Nachzahlung) keine Zinsvorteile hat, berechnet das Finanzamt für den Nachzahlungsbetrag Zinsen von 6% pro Jahr. Der Zinszeitraum beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ende des Steuerentstehungsjahres und endet mit Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Diese Verzinsung kann durch eine freiwillige Vorauszahlung (nach Berechnung des Steuerberaters) bis zum Erhalt des Steuer-Bescheides verhindert/vermieden werden,
wie der Bundesfinanzhof vor kurzem entschieden hat.

6/2014 Erstattungszinsen zur Einkommensteuer müssen versteuert werden
6/2014 Erstattungszinsen zur Einkommensteuer müssen versteuert werden

Erhalten Sie eine Einkommensteuererstattung vom Finanzamt, erhalten Sie darauf Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres mehr als 15 Monate vergangen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 6% pro Jahr.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sie solche Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern müssen und zwar in der Anlage KAP des Jahres, in dem sie zugeflossen sind.

5/2014
5/2014 Fristverlängerung durch den Steuerberater

Steuerzahler haben für die Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung 2013 in aller Regel bis zum 31.05.2014 Zeit. Sofern sie steuerlich beraten sind, verlängert sich die Abgabefrist allgemein auf den 31.12.2014 (in Hessen sogar auf den 28.02.2015).

Die wichtigsten Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind z. B.

  • der Grundfreibetrag erhöht sich ab 2013 von 8.004 € auf 8.130 € pro Person
  • die Möglichkeit der getrennten Veranlagung fällt ab 2013 weg, Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen
  • die Pauschale für ehrenamtliche Helfer erhöht sich von 500 € auf 720 € und auch die Übungsleiter-Freigrenze erhöht sich von 2.100 € auf 2.400 €
  • gesetzliche Renten, die in 2013 erstmals gezahlt wurden, sind mit einem Anteil von 66 % zu versteuern
4/2014 Steuererklärung durch den Steuerberater
4/2014 Steuererklärung durch den Steuerberater

Für Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, gilt in der Regel die Abgabefrist bis zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres. Wer steuerlich beraten wird, durfte in der Vergangenheit stets eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres nutzen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder wiesen nun in einem gleich lautenden Erlass darauf hin, dass diese Fristverlängerung für Beraterfälle auch für die Steuererklärungen des Jahres 2013 gilt (Abgabefrist: 31.12.2014)
Diese Fristverlängerung muss nicht gesondert beantragt werden.
Den Finanzämtern bleibt es jedoch vorbehalten, einzelne Erklärungen vor Ablauf der allgemeinen verlängerten Frist anzufordern.
Mit einer solchen Vorweganforderung müssen Steuerbürger rechnen, die beispielsweise ihre Erklärungen in den Vorjahren verspätet abgegeben haben oder bei denen sich im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.

3/2014 Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen
3/2014 Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und einiger Finanzgerichte hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen geändert und der neuen Rechtsprechung angepasst. Begünstigte handwerkliche Tätigkeiten liegen in der Regel dann vor, wenn die handwerkliche Tätigkeit für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, da insoweit das Merkmal eines bereits vorhandenen Haushalts, für den die Leistungen erbracht werden, noch nicht gegeben ist. Liegt jedoch in einem bereits fertig gestellten Neubau ein derartiger Haushalt vor, so ist es jedoch durchaus möglich, dass weitere Ausbaumaßnahmen (z.B. Ausbau des Dachgeschosses) zur Erweiterung des vorhandnen Wohnraumes, abzugsfähig sind. Gleiches gilt für die Handwerksdienstleistungen im Außenbereich nach Einzug.

1/2014 Kinderbetreuungskosten
1/2014 Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 in Höhe von 2/3 der Kosten, maximal 4.000 € pro Kind als Sonderausgaben absetzbar. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die weiteren Voraussetzungen, wie z.B. Berufstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern sind weggefallen.
Die Zahlungen der Kinderbetreuungskosten sind per Überweisung zu leisten und nachzuweisen.

Werden die Eltern allerdings nicht zusammen veranlagt, sind die Kosten grundsätzlich bei demjenigen zu berücksichtigen, der sie getragen hat.
Kosten für Unterricht und Vermittlung besonderer Fähigkeiten sind grundsätzlich nicht absetzbar.


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